Gesetze / Anbaumaterialverordnung
AGOZV§ 3 Registrierung
Stand: 09.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3#abs-1 (1) Wer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken
muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3#abs-3 (3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3#abs-5 (5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer
in den Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3#abs-6 (6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Absatz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert worden ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3#abs-7 (7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Registrierung und jede Änderung der Registrierung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3#abs-8 (8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Betrieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem amtlichen Verzeichnis streichen. Die Behörde streicht den Registrierten auch auf dessen Antrag. Mit der Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9 bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.